In meiner Praxis rechnen wir nach der Gebührenordnung für Therapeuten (GebüTh) sowie den Richtlinien unseres Verbandes DVE (Deutscher Verband der Ergotherapeuten) ab. Das heißt, wir rechnen den 1,8 fachen bis 2,3 fachen vdek-Satz ab (Verband der allgemeinen Krankenkassen). Der vdek-Satz wird uns von den gesetzlichen Krankenkassen vorgegeben, das heißt, die Höhe des Honorars der Privatversicherten steht im direkten Zusammenhang mit der Vergütungshöhe der gesetzlichen Krankenkassen. Der Arzt / die Ärztin legt außerdem auf dem Rezept fest, welche Behandlung bei welcher Diagnose zu erfolgen hat. (Zum Beispiel wird eine sensomotorisch-perzeptive Behandlung anders vergütet als eine psychisch-funktionelle). Außerdem richtet sich die Höhe des Honorars innerhalb des Berechnungsspielraumes auch noch nach anderen Kriterien. Dies können sein: Erfahrung der Therapeut/-innen oder spezifische besondere Behandlungsverfahren. Im Rahmen der Qualitätssicherung bilden sich der Therapeut / die Therapeutin in meiner Praxis kontinuierlich fort, so dass wir immer auf dem neuesten Stand der Wissenschaft sind. Zudem finden regelmäßige Fallbesprechungen im Team statt. Bei Bedarf werden wir von einem Kinder- und Jugendpsychiater / einer Kinder- und Jugendpsychiaterin beraten. Qualität hat seinen Preis und sie entscheiden was ihnen ihre Gesundheit und die Gesundheit ihres Kindes wert ist. In den letzen zwei Jahren wurde die Vergütung der ergotherapeutischen Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen in 3 Stufen angepasst, was sich natürlich auch auf die Berechnung der Privatpatienten-Tarife auswirkt.
In meiner Praxis erhalten Privatversicherte zu Beginn der Behandlung eine Honorarvereinbarung. Gerne können Sie im Vorfeld die Kostenübernahme durch die private Krankenkasse oder Beihilfestelle abklären, damit Sie vor Beginn der Behandlung genau darüber informiert sind, was von Ihrer Kasse übernommen wird. Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach dem von Ihnen abgeschlossenen Krankenversicherungstarif. Nach Rezeptabschluss wird Ihnen der vereinbarte Betrag über meine Abrechnungsfirma Optica in Rechnung gestellt. Diese Rechnung kann bei der privaten Krankenversicherung zur Erstattung eingereicht werden. Bei Abrechnungsproblemen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Versicherer.
Die Erstattungsansprüche der beihilfeberechtigten Patienten/-innen gegenüber den Beihilfestellen richten sich nach den jeweils gültigen Beihilfevorschriften, die bundesweit differieren können. Dadurch kann es zu einer nicht vollständigen Erstattung der Gebührenrechnung kommen. Die meisten unserer Patienten/-innen haben für diese Art von Differenzen eine Zusatzversicherung abgeschlossen. Ist dies auch bei Ihnen der Fall, können sie die Rechnung auch dort einreichen.
Wichtig: Die beihilfefähigen Höchstsätze sind nicht gleichzusetzen mit den abrechnungsfähigen Honoraren, sondern bilden nur ab, auf welcher Basis die Beihilfe berechnet wird. Beamte erhalten zwischen 50% und 70% dieser Sätze als Beihilfe, also nie den kompletten Betrag. Die Differenz muss durch den Beamten selbst ausreichend über die PKV abgesichert oder vergleichbar dem Eigenanteil der GKV selbst getragen werden. Die beihilfefähigen Höchstsätze werden von den Innenministern von Bund und den Ländern beschlossen. Dabei blieben die Erhöhungen immer mehr hinter der allgemeinen Preisentwicklung zurück. Erklärtes Ziel der Innenminister war es, auch den Beamten eine Eigenbeteiligung z. B. der Heilmittelkosten abzuverlangen, wie dies ja auch von den gesetzlich Krankenversicherten verlangt wird. Auch deshalb wurden die Sätze seit 2001 nicht mehr angepasst, die Eigenbeteiligung steigt also laufend durch die Differenz zwischen den (nicht kostendeckenden) Höchstbeträgen der Beihilfe und den tatsächlichen Kosten. Damit wird klar, dass die Beihilfesätze im Gegensatz zu der Aussage mancher Krankenversicherungen keine offizielle Preisliste für Heilmittel sein können.
Das Beihilferecht wurde in den letzten Monaten überarbeitet. Eine zweistufige Erhöhung der beihilfefähigen Höchstsätze von 20 Prozent in der ersten Stufe und 10 Prozent in der zweiten Stufe, die seit Januar 2019 nun in Kraft ist, wurde vereinbart. Beratungsleistungen sowie die sogenannte Belastungserprobung wurden in den Leistungskatalog neu mit aufgenommen, so wie es die gesetzliche KV schon lange vorsieht.
Wichtig: Wir liegen mit unserer Leistungsfaktorierung zwischen dem 1,8 fachen und 2,3 fachen vdek-Satz, was der ständigen Rechtsprechung entspricht. Die Erstattungspraxis der Beihilfe und der Privatversicherung liegt nicht im Verantwortungsbereich der Praxis. Wir bitten Sie dies direkt mit Ihren Versicherern zu klären. Bitte informieren Sie sich bei Unklarheiten im Vorfeld, denn eine Rechnungskürzung kann von unserer Seite her nicht erfolgen.
In letzter Zeit versuchen einige private Krankenkassen, die Erstattungsbeträge zu kürzen. Wir bitten Sie, in so einem Fall, schriftlich Einspruch zu erheben und auf die Einhaltung der vertraglichen Regelung zu bestehen. Sollte es dennoch Probleme geben, können Sie sich zunächst an einen Ombudsmann wenden, der als Schlichter kostenlos zwischen Ihnen und der PKV vermitteln kann. Weitere Informationen zu dieser Möglichkeit finden Sie hier.
Die Privatrezepte sehen oft anders aus als die Rezepte/ärztliche Verordnungen bei kassenversicherten Patienten. Vom Arzt / von der Ärztin ist jedoch meist dasselbe einzutragen: Heilmittel, Anzahl der verordneten Behandlungen, Diagnose, sowie Adresse des Patienten / der Patientin. Anders als bei Kassenrezepten gibt es bei den Privatversicherten keine Fristen, bis wann die Therapie nach Ausstellung des Rezeptes begonnen werden muss.