Ergotherapie - Aranka Enkelmann
  • Ergotherapie
    • Pädiatrie
    • Kinder- und Jugend­psychiatrie
    • Neurologie
    • Geriatrie
  • Die Praxis
  • Für Ärzt/-innen
  • Für Privat­patient/-innen
  • Aktuelles
  • Kontakt

Für Privatpatient/-innen

Sehr geehrte Damen und Herren,
da es immer wieder Unklarheiten bezüglich der Abrechnungs­praxis und der Berechnung der Gebühren für Privat­patient/-innen gibt, möchte ich Sie in diesem Schreiben darüber informieren. Es ist mir wichtig, in der Preis­ge­staltung Ihnen gegenüber trans­parent zu sein.

In meiner Praxis rechnen wir nach der Gebühren­ordnung­ für Therapeuten (GebüTh) sowie den Richt­­linien unseres Verbandes DVE (Deutscher Ver­band der Ergo­­therapeuten) ab. Das heißt, wir rechnen den 1,8 fachen bis 2,3 fachen vdek-Satz ab (Verband der all­ge­meinen Kranken­­kassen). Der vdek-Satz wird uns von den ge­setz­lichen Kranken­­kassen vor­gegeben, das heißt, die Höhe des Honorars der Privatversicherten steht im direkten Zusammen­­hang mit der Ver­gütungs­­höhe der gesetzlichen Kranken­­kassen. Der Arzt / die Ärztin legt außerdem auf dem Rezept fest, welche Be­­handlung bei welcher Diagnose zu erfolgen hat. (Zum Beispiel wird eine senso­­motorisch-per­zeptive Be­­handlung anders vergütet als eine psych­isch-funktionelle). Außer­dem richtet sich die Höhe des Honorars innerhalb des Berechnungs­spiel­­raumes auch noch nach anderen Kriterien. Dies können sein: Erfahrung der Therapeut/-innen oder spezifische besondere Behandlungsverfahren. Im Rahmen der Qualitäts­­sicherung bilden sich der Therapeut / die Therapeutin in meiner Praxis konti­nuierlich fort, so dass wir immer auf dem neuesten Stand der Wissen­­schaft sind. Zudem finden regelmäßige Fall­­be­sprechungen im Team statt. Bei Bedarf werden wir von einem Kinder- und Jugend­­psychiater / einer Kinder- und Jugend­­psychiaterin beraten. Qualität hat seinen Preis und sie ent­scheiden was ihnen ihre Gesund­heit und die Gesundheit ihres Kindes wert ist. In den letzen zwei Jahren wurde die Ver­gütung der ergo­­thera­peutischen Leistungen von den gesetz­lichen Kranken­­kassen in 3 Stufen angepasst, was sich natürlich auch auf die Be­rechnung der Privat­­patienten-Tarife auswirkt.

In meiner Praxis erhalten Privatversicherte zu Beginn der Be­handlung eine Honorar­vereinbarung. Gerne können Sie im Vorfeld die Kosten­übernahme durch die private Kranken­kasse oder Bei­hilfe­stelle abklären, damit Sie vor Beginn der Be­handlung genau darüber informiert sind, was von Ihrer Kasse übernommen wird. Die Höhe der Rück­erstattung richtet sich nach dem von Ihnen ab­geschlossenen Kranken­versicherungs­tarif. Nach Rezept­abschluss wird Ihnen der vereinbarte Betrag über meine Abrechnungs­firma Optica in Rechnung gestellt. Diese Rechnung kann bei der privaten Kranken­versicherung zur Erstattung eingereicht werden. Bei Abrechnungs­problemen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Versicherer.

Zahlt die Beihilfe auch für Ergotherapie?

Die Erstattungsansprüche der beihilfeberechtigten Patienten/-innen gegenüber den Beihilfestellen richten sich nach den jeweils gültigen Beihilfevorschriften, die bundesweit differieren können. Dadurch kann es zu einer nicht vollständigen Erstattung der Gebührenrechnung kommen. Die meisten unserer Patienten/-innen haben für diese Art von Differenzen eine Zusatzversicherung abgeschlossen. Ist dies auch bei Ihnen der Fall, können sie die Rechnung auch dort einreichen.

Wichtig: Die beihilfefähigen Höchstsätze sind nicht gleich­zusetzen mit den abrechnungs­fähigen Honoraren, sondern bilden nur ab, auf welcher Basis die Beihilfe berechnet wird. Beamte erhalten zwischen 50% und 70% dieser Sätze als Beihilfe, also nie den kompletten Betrag. Die Differenz muss durch den Beamten selbst ausreichend über die PKV abgesichert oder vergleichbar dem Eigen­anteil der GKV selbst getragen werden. Die beihilfe­fähigen Höchst­sätze werden von den Innen­ministern von Bund und den Ländern beschlossen. Dabei blieben die Erhöhungen immer mehr hinter der allgemeinen Preis­entwicklung zurück. Erklärtes Ziel der Innen­minister war es, auch den Beamten eine Eigenbeteiligung z. B. der Heil­mittelkosten abzu­verlangen, wie dies ja auch von den gesetzlich Kranken­versicherten verlangt wird. Auch deshalb wurden die Sätze seit 2001 nicht mehr angepasst, die Eigen­beteiligung steigt also laufend durch die Differenz zwischen den (nicht kosten­deckenden) Höchst­beträgen der Beihilfe und den tat­sächlichen Kosten. Damit wird klar, dass die Beihilfe­sätze im Gegensatz zu der Aussage mancher Kranken­versicherungen keine offizielle Preis­liste für Heil­mittel sein können.

Das Beihilfe­recht wurde in den letzten Monaten überarbeitet. Eine zwei­stufige Erhöhung der beihilfe­fähigen Höchstsätze von 20 Prozent in der ersten Stufe und 10 Prozent in der zweiten Stufe, die seit Januar 2019 nun in Kraft ist, wurde vereinbart. Beratungs­leistungen sowie die so­genannte Be­lastungs­erprobung wurden in den Leistungs­katalog neu mit aufgenommen, so wie es die gesetzliche KV schon lange vorsieht.

Wichtig: Wir liegen mit unserer Leistungs­faktorierung zwischen dem 1,8 fachen und 2,3 fachen vdek-Satz, was der ständigen Recht­sprechung entspricht. Die Erstattungs­praxis der Beihilfe und der Privat­versicherung liegt nicht im Verantwortungs­bereich der Praxis. Wir bitten Sie dies direkt mit Ihren Versicherern zu klären. Bitte informieren Sie sich bei Un­klarheiten im Vorfeld, denn eine Rechnungs­kürzung kann von unserer Seite her nicht erfolgen.

Was passiert, wenn die private Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt?

In letzter Zeit versuchen einige private Kranken­kassen, die Erstattungs­beträge zu kürzen. Wir bitten Sie, in so einem Fall, schriftlich Einspruch zu erheben und auf die Einhaltung der vertraglichen Regelung zu bestehen. Sollte es dennoch Probleme geben, können Sie sich zunächst an einen Ombudsmann wenden, der als Schlichter kostenlos zwischen Ihnen und der PKV vermitteln kann. Weitere Informationen zu dieser Möglichkeit finden Sie hier.

Was muss der Arzt / die Ärztin auf dem Rezept eintragen?

Die Privatrezepte sehen oft anders aus als die Rezepte/ärztliche Verordnungen bei kassen­versicherten Patienten. Vom Arzt / von der Ärztin ist jedoch meist dasselbe ein­zutragen: Heil­mittel, Anzahl der verordneten Behandlungen, Diagnose, sowie Adresse des Patienten / der Patientin. Anders als bei Kassen­rezepten gibt es bei den Privat­versicherten keine Fristen, bis wann die Therapie nach Ausstellung des Rezeptes begonnen werden muss.

© 2021 Ergotherapie-Praxis Aranka Enkelmann

  • Impressum
  • Datenschutz
  • Kontakt